§ 1 Umfang des Auftrages
(1) Gegenstand des Auftrags ist
die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete gestalterische
Tätigkeit, bzw. Beratungstätigkeit, nicht jedoch die Erzielung
eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
(2) Von Dritten oder vom
Auftraggeber gelieferten Daten werden von uns nur
auf die Plausibilität überprüft.
(3) Soweit nicht anders
vereinbart, können wir uns zur Auftragsausführung
sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen.
§ 2 Änderungen des Leistungsumfanges
(1) Änderungen und Ergänzungen
des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Besprechungsprotokolle werden dem gerecht,
sofern sie von
den Vertragsparteien, bzw. deren Bevollmächtigten unterzeichnet
(2) Für alle vom Kunden in
Auftrag gegebenen zusätzlichen Dienstleitungen
berechnen wir die angemessene Vergütung gemäß unserer jeweils
gültigen
Preislisten.
(3) Insoweit es sich bei Kosten
um durchgehende Posten handelt, die uns von
Dritten berechnet werden sind wir berechtigt, uns von Dritten
berechnete
Preiserhöhungen an unsere Kunden weiterzuberechnen.
(4) Wir sind befugt, die uns im
Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags
anvertrauten Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu
verarbeiten,
oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist
verpflichtet, uns nach Kräften zu unterstützen und alle
zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen
Voraussetzungen in
seiner Sphäre zu schaffen; insbesondere hat der Auftraggeber uns
alle für die
Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen,
Materialien
und Unterlagen rechtzeitig, d.h. innerhalb vom Auftragnehmer
gesetzter
Anforderungsfristen zur Verfügung zu stellen.
(2) Kommt der Auftraggeber
Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nach, haftet
er uns für den daraus entstehenden Schaden.
(3) Auf unser Verlangen hin hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen; er hat ferner auf unsere Anforderung hin die Druckfreigaben und Freigaben für Korrekturen zu erteilen.
(4) Der Auftraggeber
bevollmächtigt uns, Verträge über Leistungen die wir
selbst von Dritten beziehen (z. B. Druckaufträge o. ä.), im Namen
und für
Rechnung des Auftraggebers abzuschließen. Die Abrechnung
geschieht dann
unmittelbar zwischen den Vertragspartnern, d. h. zwischen dem
Dritten und
dem Auftraggeber.
§ 4 Leistung, Verzug mit der Leistung
(1) Wir sind berechtigt unsere Leistungsverpflichtungen in Teilleistungen oder Teillieferungen zu erfüllen.
(2) Im Falle von Leistungs- oder Lieferverzögerungen richten sich Schadensersatzansprüche ausschließlich nach Maßgabe des § 8 (Haftungsausschluss).
(3) Bei schuldhafter
Überschreitung einer vereinbarten Leistungs- oder Lieferfrist
ist Verzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
§ 5 Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
(1) Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird entweder nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise werden im Vertrag geregelt.
(2) Wenn die Abrechnung nach Zeithonorar erfolgt, sind wir berechtigt, in angemessenen Zeitabständen Abrechnungen nach dem jeweiligen geleisteten Arbeitsaufwand und den angefallenen Auslagen vorzunehmen.
(3) Wir sind berechtigt, im Einzelfall angemessene Vorschüsse zu berechnen.
(4) Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gelten unsere jeweils aktuellen Vergütungstarife. Übersteigen unsere Vergütungstarife nach einer Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.
(5) Alle Forderungen werden mit Rechungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Alle Preisangaben verstehen sich Netto, d.h. zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(6) Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt ab dem Eintritt des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 3 % (in Worten: drei vom Hundert) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.
(7) Für den Fall der Rückgabe einer korrekten Lastschrift wird eine Bearbeitungsgebühr von 25,- € zusätzlich zu den entstandenen Bankgebühren berechnet. Dem Auftraggeber steht es frei, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.
(8) Befindet sich der Auftraggeber länger als zwei Wochen im Zahlungsverzug, so haben wir das Recht von weiteren, noch nicht durchgeführten Verträgen mit dem Auftraggeber zurückzutreten.
(9) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
(10) Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 6 Mängelgewährleistung
(1) Eine Haftung für Schäden und Mangelfolgeschäden, die durch von uns erbrachte Leistungen entstanden sind, besteht nur nach Maßgabe des § 8 (Haftungsausschluss).
(2) Bei berechtigten Mangelrügen sind wir berechtigt, zunächst unsere Leistungen nachzubessern.
(3) Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Leistungserbringung.
(4) Bei Fehlschlagen der
Nachbesserung kann der Auftraggeber die Herabsetzung
der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche richten sich
ausschließlich
nach Maßgabe des § 8 (Haftungsausschluss).
§ 7 Technische Beschreibungen
Alle technischen Entwürfe, Skizzen, Maße, Leistungsdaten, Normen,
und
andere beschreibende Aussagen in Broschüren, Prospekten,
Datenblättern,
Zeichnungen oder ähnlichen Druckwerken sind unverbindlich, soweit
sie nicht
ausdrücklich von uns zugesichert sind.
§ 8 Haftungsausschluss
(1) Wegen Verletzung
vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere
wegen:
• Unmöglichkeit
• Verzug
• Verschulden bei Vertragsschluss
• unerlaubter Handlung
haften wir für uns und unsere Erfüllungsgehilfen nur in Fällen
des Vorsatzes
und der groben Fahrlässigkeit.
(2) Die Haftung nach Abs. 1 ist beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
(3) Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Insoweit wir Leistungen, die
wir an unsere Kunden weitergeben selbst von
Dritten beziehen, haften wir nicht für deren Verschulden.
§ 9 Schutz des geistigen Eigentums
(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von uns gefertigten Fotografien, Grafiken, Layouts, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe und Zeichnungen nur für die vertraglichen vereinbarten Zwecke verwendet werden.
(2) Soweit Arbeitsergebnisse
urheberrechtsfähig sind, bleiben wir Urheber.
Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen, das nur durch Absatz 1
eingeschränkte,
im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche,
ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den
Arbeitsergebnissen,
soweit im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
§ 10 Mitwirkungspflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie
informieren sich
unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der
Projektausführung
auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
§ 11 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren
oder zeitweilig
unmöglich machen, berechtigen die jeweils betroffene Partei, die
Erfüllung
ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen
Arbeitskämpfe und
ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar,
schwerwiegend und
unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig
unverzüglich den Eintritt
solcher Umstände mit.
§ 12 Kündigung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag bei einer Abrechung nach Festpreisen für Teilprojektsabschnitte auf das Ende der im Projektplan ausgewiesenen Teilprojektsabschnitte gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon überrührt.
(2) Die Kündigung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
§ 13 Zurückbehaltungsrecht
(1) Bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen haben wir an den uns überlassenen Unterlagen und Materialien ein Zurückbehaltungsrecht.
(2) Nach Abschluss unserer Arbeiten und nach Ausgleich unserer Ansprüche aus dem Vertrag werden wir alle Unterlagen herausgeben, die uns der Auftraggeber oder Dritte aus Anlass der Auftragsausführung übergeben haben. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Sicherungskopien von Fotografien, Grafiken, Layouts, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe und Zeichnungen, etc. sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
(3) Unsere Verpflichtung zur
Aufbewahrung von Unterlagen erlischt 6 Monate
nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Abholung,
unabhängig davon
jedenfalls 3 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses; bei
gemäß
Absatz 1 zurückbehaltenen Unterlagen 5 Jahre nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses.
§ 14 Sonstiges
(1) Rechte aus diesem Vertragsverhältnis dürfen vom Auftraggeber nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
(2) Als Gerichtsstand ist Neumünster vereinbart.
(3) Für das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.